-
zurück zur Homepage
Vorgestellt
Vorstand, Gremien ....
Vereinsstruktur
Statuten
Vereinsgeschichte
Eintrittserklärung
Der Verein für Breitensport 1967 Blankenburg e.V.
Die Satzung
S A T Z U N G

Gliederung

§ 1       Name und Sitz, Geschäftsjahr

§ 2       Zweck und Ziele des Vereins

§ 3       Mittelverwendung

§ 4       Mitgliedschaft

§ 5       Beendigung der Mitgliedschaft

§ 6       Mitgliedsbeiträge

§ 7       Organe des Vereins

§ 8       Mitgliederversammlung, Stimmrecht

§ 9       Protokollierung

§ 10     Der Vorstand

§ 11     Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstandes

§ 12     Wahl des Vorstandes

§ 13     Vorstandssitzungen

§ 14     Revisionskommission

§ 15     Sprachliche Gleichstellung

§ 16     Auflösung des Vereins

§ 17     Inkrafttreten

§ 1

Name und Sitz, Geschäftsjahr

(1)          Der Verein führt den Namen Verein für Breitensport 1967 Blankenburg e.V., als Abkürzung VfB ’67 Blankenburg e.V..

(2)          Er hat seinen Sitz in Blankenburg (Harz) und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Stendal eingetragen. Mit der Eintragung in das Vereinsregister lautet der Name VfB ’67 Blankenburg e.V..

(3)          Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2

Zweck und Ziele des Vereins

(1)          Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Breitensports, insbesondere des Fußballsports, und der damit verbundenen körperlichen Ertüchtigung sowie der Gestaltung des Vereinslebens.

(2)          Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(3)          Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Ermöglichung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht.

§ 3

Mittelverwendung

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Ausscheidende Mitglieder haben keine Ansprüche auf einen Anteil aus dem Vereinsvermögen.

§ 4

Mitgliedschaft

(1)          Der Verein besteht aus aktiven und passiven Mitgliedern sowie Ehrenmitgliedern.

(2)          Vereinsmitglieder können natürliche, volljährige Personen, aber auch juristische Personen werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis der gesetzlichen Vertreter.

(3)          Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmegesuchs ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

§ 5

Beendigung der Mitgliedschaft

(1)          Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, Ausschluss aus dem Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.

(2)          Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Er ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

(3)          Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluss mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen oder Satzungsinhalte verstoßen hat, wobei als ein Grund zum Ausschluss auch ein unfaires, unsportliches Verhalten gegenüber anderen Vereinsmitgliedern gilt. Ein Mitglied kann zudem auf Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist.

(4)          Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Fristsetzung von Seiten des Vorstandes Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äußern. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem auszuschließenden Mitglied bekannt zu geben.

(5)          Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Bei rechtzeitiger Berufung entscheidet die nächste Mitgliederversammlung endgültig. Bis zur endgültigen Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.

§ 6

Mitgliedsbeiträge

(1)          Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

(2)          Ausscheidende Mitglieder haben keine Ansprüche an den Verein auf Rückerstattung von Beiträgen.

(3)          Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Sie haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.

(4)          In Sonderfällen, über die der Vorstand entscheidet, kann der festgelegte Jahresbeitrag ermäßigt oder erlassen werden (z.B. Arbeitslosigkeit, unverschuldete finanzielle Notlage, etc).

(5)          Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf Sonderbeiträge festlegen, die einzeln begründet werden müssen und zeitlich befristet werden können.

(6)          Einzelheiten zum Beitragswesen des Vereins regelt die Finanz-Kassenordnung, die vom Vorstand beschlossen wird und nicht Bestandteil der Satzung ist.

§ 7

Organe des Vereins

Vereinsorgane sind

a)    die Mitgliederversammlung,

b)    der Vorstand,

c)    Revisionskommission.

§ 8

Mitgliederversammlung, Stimmrecht

(1)          In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied ab Volljährigkeit – auch ein Ehrenmitglied – eine Stimme. Eine juristische Person hat eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.

(2)          Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

a)    Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes,

b)    Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Vereinsauflösung,

c)    Ernennung von besonders verdienstvollen Mitgliedern zu Ehrenmitgliedern,

d)    weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben.

(3)          Mindestens einmal im Jahr soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch öffentliche Bekanntgabe (Vereins-Info-Kasten an der Hauswand der Gaststätte Sportforum, Regensteinsweg 12, 38889 Blankenburg/Harz und auf der Homepage des Vereins) einberufen.

(4)          Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich fordert. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen.

(5)          Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Antrag der Mitglieder einzuberufen, wenn ein Drittel der wahlberechtigten Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt. Der Vorstand kann ebenfalls eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

(6)          Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend ist. Ist weniger als ein Drittel der Mitglieder anwesend, kann eine weitere Mitgliederversammlung einberufen werden, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.

(7)          Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Satzungsänderungen und Beschlüsse über die Vereinsauflösung bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.

§ 9

Protokollierung

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer (Protokollführer) zu unterzeichnen ist.

§ 10

Der Vorstand

(1)          Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) setzt sich wie folgt zusammen:

a)  Vorsitzender

b)  1. Stellvertreter des Vorsitzenden

c)  2. Stellvertreter des Vorsitzenden

d)  Geschäftsführer

e)  Schatzmeister

f)   zwei Mitglieder.

Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt.

(2)          Der Vorstand haftet nicht mit seinem Privatvermögen.

(3)          Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist in der Weise beschränkt, dass er bei Rechtsgeschäften von mehr als 2.500,- EUR verpflichtet ist, die mehrheitliche Zustimmung des Gesamtvorstandes einzuholen. Verträge von mehr als 5.000,- EUR ist er verpflichtet die Zustimmung der Mitgliederversammlung einzuholen.

(4)          Scheidet ein Vorstandsmitglied vor der Amtszeit aus, kann der Vorstand dieses Amt durch Kooption besetzen.

(5)          In den erweiterten Vorstand können Mitglieder durch den Vorstand berufen und abberufen werden.

(6)          Dem Vorstand kann ein Vereinsrat zur Seite stehen. Er sollte aus mindestens drei Mitgliedern bestehen. Der Leiter des Vereinsrates wird durch den Vorstand berufen. Weitere Mitglieder werden bestätigt. Der Vereinsrat unterstützt den Vorstand im Sinne des § 2.

§ 11

Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstandes

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere die

a)    Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,

b)    Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,

c)    Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes, Vorlage der Jahresplanung,

d)    Beschlussfassung über Aufnahmeanträge, Ausschlüsse von Mitgliedern.

§ 12

Wahl des Vorstandes

(1)          Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Zeit von drei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt.

(2)          Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt des Vorstandes.

§ 13

Vorstandssitzungen

(1)          Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden oder seinem ersten Stellvertreter einberufen werden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig.

(2)          Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende und drei weitere Vorstandsmitglieder anwesend sind bzw. sein erster oder zweiter Stellvertreter sowie außerdem drei weitere Vorstandsmitglieder anwesend sind.

(3)          Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die Stimme des ersten stellvertretenden Vorsitzenden und bei dessen Abwesenheit die Stimme des zweiten stellvertretenden Vorsitzenden. Berufende Mitglieder haben kein Stimmrecht. 

(4)          Der Vorstand kann Vereinsordnungen zur Regelung der internen Vereinsabläufe erlassen. Sie sind nicht Satzungsbestandteil und werden daher nicht im Vereinsregister eingetragen. Folgende Vereinsordnungen können erlassen werden:

a)    Finanz-Kassenordnung,

b)    Geschäftsordnung,

c)    Rechtsordnung,

d)    Ehrenordnung.

Diese Aufstellung ist nicht abschließend, so dass bei Bedarf weitere Vereinsordnungen erlassen werden können.

§ 14

Revisionskommission

(1)       Die von der Mitgliederversammlung gewählten drei Rechnungsprüfer/Revisoren überwachen die Kassengeschäfte des Vereins. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen. Über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten.

(2)       Die Revisionskommission kann auch die Aufgaben einer Rechtskommission übernehmen.

§ 15

Sprachliche Gleichstellung

Die verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten sowohl in männlicher wie in weiblicher Form.

§ 16

Auflösung des Vereins

(1)          Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen, anderen Verein angestrebt, so dass die unmittelbare, ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über. Vor Durchführung ist das Finanzamt hierzu zu hören.

(2)          Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Blankenburg (Harz), die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke und ausschließlich zur Förderung des Sports, zu verwenden hat.

(3)          Ist wegen Auflösung des Vereins oder Entziehung der Rechtsfähigkeit die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich, so sind die zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen Vereinsvorsitzenden die Liquidatoren, es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt auf einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung über die Einsetzung eines anderen Liquidators mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

§ 17

Inkrafttreten

Die vorliegende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung des Vereins am 18.06.2014 beschlossen. Sie tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

Blankenburg (Harz), den 20.12.2014

gez.

Rainer Zühlke

Vorsitzender des Vereins